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Hilfsmittel - Grundlagen und Verordnungsfähigkeit

Was sind Hilfsmittel?

Hilfsmittel sind vom Patienten selbst genutzte Gegenstände, die körperliche oder organische Beeinträchtigungen lindern oder ausgleichen sollen. Im Allgemeinen sind Hilfsmittel Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Bereich der Krankenbehandlung. Sie unterliegen dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung § 33 Hilfsmittel.

Was ist das Hilfsmittelverzeichnis?

Beim Hilfsmittelverzeichnis handelt es sich um eine Auflistung aller Hilfsmittel aus dem Gesundheits- und Pflegebereich. Grundlage hierfür bildet §139 SGB V.

Das Hilfsmittelverzeichnis liefert

  • Ausführliche Informationen zur Leistungspflicht der Krankenkassen sowie über die Art und Qualität der Produkte
  • Schafft Markttransparenz
  • Dient als Auslegungs- und Orientierungshilfe

Damit ein Produkt im Hilfsmittelverzeichnis gelistet wird, stellt der Hersteller einen Antrag, welcher auf bestimmte Eigenschaften sowie Qualitätsmerkmale geprüft wird. Die Produkte werden im Hilfsmittelverzeichnis bestimmten Produktgruppen zugeordnet, welche nach Funktionen und Einsatzgebieten/ Indikationen gegliedert sind.

Beispiele der Hilfsmittel, die OxyCare liefert (gegliedert nach Produktgruppen):

Das komplette Hilfsmittelverzeichnis mit allen Produktgruppen kann beim GKV-Spitzenverband hier eingesehen werden.

Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln

Damit ein Hilfsmittel von der Krankenkasse übernommen wird, ist es nicht zwingend notwendig, dass es im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist. Gemäß der gültigen Hilfsmittelrichtlinie (§4 Abs. 1, Satz 2 HilfsM-RL) darf eine fehlende HMV-Nr. kein Ausschlusskriterium in Bezug auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse darstellen.

Grundsätzlich gilt jedes Hilfsmittel als verordnungs- und erstattungsfähig, sobald es über ein gültiges medizinisches CE-Kennzeichen verfügt. Das mit einem CE-Zertifikat ausgestattete Hilfsmittel hat entsprechendes Zertifikat nur erhalten, weil ausreichend Unterlagen zum Hilfsmittel vorhanden sind.

Jeder Vertragsarzt bzw. Vertragsärztin (sowohl Allgemein- als auch Facharzt/ -ärztin) darf zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Die Grundlage für die Verordnung von Hilfsmitteln bildet in diesem Zusammenhang die Hilfsmittel-Richtlinie des GBA (Gemeinsamer Bundesausschuss).

Wichtig: Es erfolgt bei Verordnung von Hilfsmitteln keine Belastung des ärztlichen Budgets. Für Vertragsärzte geht es vielmehr darum, indikationsgerecht und wirtschaftlich zu verordnen (Wirtschaftlichkeitsgebot). §6 Absatz 8 HilfsM-RL besagt, dass zudem funktionsgleiche Hilfsmittel auch mehrfach verordnet werden dürfen, wenn dies aus z.B. medizinischen, hygenischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist.

Kostenübernahme von Hilfsmitteln

Grundsätzlich führt der erste Weg, um ein Hilfsmittel verordnet zu bekommen, zum jeweiligen Vertragsarzt bzw. -ärztin. Diese/r stellt eine bedarfsgerechte Verordnung bzw. ein Rezept aus, welches möglichst präzise ausgefüllt werden muss und aus dem die medizinische Notwendigkeit hervorgeht.

Gerne können hierfür unsere Verordnungsvordrucke genutzt werden:

Verordnungsvordrucke für Deutschland

Verordnungsvordrucke für Österreich    

 

Die Verordnung muss anschließend bei der jeweiligen Krankenkasse zur Kostenübernahme eingereicht werden - gerne übernehmen wir dies für Sie. Lassen Sie uns Ihr Rezept bespielsweise einfach über unsere Online-Rezeptübermittlung zukommen und wir kümmern uns um alles Weitere.

Sobald wir die Genehmigung zur Kostenübernahme von Ihrer Krankenkasse erhalten haben, liefert unser Außendienst das jeweilige Hilfsmittel direkt zu Ihnen nach Hause, weist Sie ein und steht Ihnen natürlich bei Fragen beratend zur Seite. 

 

Haben Sie noch Fragen zum Thema Hilfsmittel?

 

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